Rechtliche Grundlagen
In den Einrichtungen stehen insgesamt 32 Plätze, davon drei Kriseninterventionsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene zur Verfügung. Im Rahmen der Vereinbarungen nach SGB VIII, § 78 und § 36 werden der Umfang und die Ziele der therapeutischen Jugendhilfemaßnahme vom individuellen Bedarf an Hilfeleistungen bestimmt.
Mit diesem therapeutischen Ansatz wird der Intention des SGB VIII stärker entsprochen, die Hilfen zur Erziehung als Ergebnis eines förderlichen Prozesses aller Betroffenen zu verstehen und Eltern als die Anspruchsberechtigten bei Maßnahmen nach § 34 von ihrer Verantwortung für die weitere positive Entwicklung ihrer Kinder nicht auszunehmen.
Die Ziele der Therapie lassen sich auf der Grundlage der "Empfehlungsvereinbarung Sucht" und der Ausführungs-bestimmungen des SGB VIII in §§ 14, 34, 35a und 41 verankern.
Unsere Betriebserlaubnis ermöglicht es auch jungen Erwachsenen, eine Eingliederungshilfe nach § 53, SGB IX bzw. §§ 53, 54, 55 SGB XII über das zuständige Sozialamt finanziert, in Anspruch zu nehmen.
Unsere Schule wurde für Jugendliche mit einer substanzgebundenen Störung, die keine öffentliche Regelschule besuchen können, gegründet. Sie ist eine nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes genehmigte Ersatzschule.